Walliser Gesetzgebung
Wie jeder Kanton erlässt der Kanton Wallis die auf seinem Gebiet anwendbaren Gesetze, um die Bevölkerung vor Passivrauchen zu schützen und die Werbung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen einzuschränken.
Schutz vor Passivrauchen
Das Gesundheitsgesetz (GG), das seit 2009 in Kraft ist, verbietet das Rauchen an allen geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten.
Es erlaubt jedoch die Einrichtung von Raucherräumen, in denen keine Bedienung erlaubt ist.
Einschränkung von Tabakwerbung
Das Gesundheitsgesetz (GG) verbietet auch die Tabakwerbung im öffentlichen Raum und an öffentlichen Orten, auf Privatgrundstücken, die für die Öffentlichkeit sichtbar sind, in Kinosälen und bei Kultur- und Sportveranstaltungen (Sponsoring).
Gesundheitsgesetz, Art. 111 et 112
Richtlinie über die als zulässig erachteten Verwendungszwecke in der Werbung für Tabakprodukte
Verbot des Verkaufs an Jugendliche
Das Gesetz über die Gewerbepolizei wurde kürzlich geändert. Ab dem 1. Januar 2019 ist der Verkauf und die Abgabe von Tabakwaren, nikotinhaltigen Produkten, elektronischen Zigaretten und legalem Cannabis an Jugendliche unter 18 Jahren verboten.
Ferner ist es verboten mittels Warenautomaten, die nicht unter ständiger Beaufsichtigung sind, Tabakwaren zu verkaufen.
Vorher verbot das Gesetz über die Gewerbepolizei, das seit 2010 in Kraft war, den Verkauf und die Abgabe von Tabakerzeugnissen an Jugendliche unter 16 Jahren.
Gesetz über die Gewerbepolizei, Art. 4 al. 5 und Art. 10 al.2 (PDF herunterladen)
Ein Plakat zum Verkaufsverbot von Tabakwaren an unter 18-Jährige kann auf der Website von Sucht Schweiz heruntergeladen oder bestellt werden.
Verkaufsverbot im Wallis
Produkte |
Altersgrenze |
Zigaretten, Zigarren, Drehtabak |
18 Jahren |
Shisha |
18 Jahren |
Snuff, Snus, Kautabak |
18 Jahren |
Produkte auf der Basis von erhitztem Tabak |
18 Jahren |
Elektronische Zigarette und Nachfüllpatronen mit / ohne Nikotin |
18 Jahren |
CBD |
18 Jahren |